Naturschutzgebiet Düvelskamp

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NSG HA 152 - Naturschutzgebiet Düvels Kamp

Seit Februar 1991 von der Naturschutzbehörde der Region Hannover als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Die 8,7 ha große Fläche darf nicht betreten werden.

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Das NSG "Düvels Kamp"

Düvel, aus dem plattdeutschen für Teufel - eine Bezeichnung, die unsere altvorderen gerne für moorige Gegenden benutzten, ist auch hier ein Feuchtgebiet.
Kamp, ist ein eingefriedetes Landstück (aus Rodungen), Nutzung als Weide oder Ackerland.

Lage: Das kleine NSG liegt zwischen den Dörfern Schwüblingsen, Dollbergen und Katensen in der Gemeinde Uetze. Am schnellsten ist es über Schwüblingsen, ab der Meierhofstraße am Weg nach Katensen, zu erreichen.

Dieser Flecken ist etwa 500 Meter breit nach Osten und knapp 300 Meter nach Norden und damit nicht wirklich groß. Ringsum sind von der Landwirtschaft intensiv genutzten Flächen.

Im Steckbrief der Region Hannover ¹ heißt es:

Das Naturschutzgebiet liegt in einer flachen, anmoorigen Geländemulde. Auf den feuchten bis nassen Flächen im Zentrum des Gebietes sind hervorragende Bestände von Schnabelseggen- und Torfmoos-Wollgras-Gesellschaften prägend. In den Randbereichen sind Übergänge zum Flatterbinsen-Ried und kleinflächige Rohrkolbenbestände kennzeichnend. Charakteristisch für kleinere Sumpfbereiche ist Grauseggen-Ried mit Scheidigem Wollgras. Die Mulde wird von Weiden-Faulbaum-Gebüsch umsäumt.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet wird durch eine flache, anmoorige Geländemulde geprägt. Oberflächennah anstehender Geschiebelehm bedingt eine Vernässung von Teilen des Gebietes durch Niederschlagswasser. In diesen Vernässungsbereichen konnten sich u. a. Großseggenrieder und Moorheideflächen entwickeln, die seltenen und schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten.
Die höhergelegenen Bereiche des Naturschutzgebietes sind mit artenreichen Gehölzstreifen bestanden, in denen sich Relikte eines Stieleichen-Birkenwaldes erhalten haben.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist:
a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes als Lebensraum schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
b) die besondere Eigenart und hervorragende Schönheit des Naturschutzgebietes zu erhalten und zu entwickeln.

Verbote

Dort darf also nichts verändert oder zerstört werden. Um die Tiere nicht zu stören, darf das Gebiet nicht betreten werden - außer für Pflegemaßnahmen, die aber mit der Naturschutzbehörde abgesprochen sein müssen. Verstöße gelten als strafbare Handlung und können im Höchstfall 50.000 Euro Geldbuße kosten.

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Infotafel am Naturschutzgebiet in 640 x 580 Pixel
Infotafel am NSG HA 152, Betreten verboten!
Fußnoten und Verweise ¹

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